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IV Invalidenversicherung

IV-Abrechnungen ab dem 1. Januar 2024


Die Invalidenversicherung (IV) informiert, dass sie ab dem 1. Januar 2024 alle Rechnungen ohne Verfügungsnummer (Fallnummer bei IV-Fällen) und ohne AHV-Nummer automatisch an die Rechnungssteller retournieren wird. Die Verfügungsnummer erhält die versicherte Person mit der Verfügung der IV und kann direkt bei dieser erfragt werden. Die Eintragung einer Pseudonummer wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr erlaubt sein. Nur mit der korrekten Verfügungsnummer ist eine reibungslose Rechnungsabwicklung gewährleistet und eine Rückweisung seitens IV zu vermeiden. Die zuständigen IV-Stellen dürfen kontaktiert werden, um die Verfügungsnummer zu erfragen, falls diese auf anderem Weg nicht verfügbar ist. Eine zeitnahe Antwort ist gemäss IV gewährleistet. Zuständig ist jeweils die IV-Stelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person.

Falls eine Leistung abgerechnet werden muss, bevor eine Verfügungsnummer besteht, kann die Kennziffer der IV-Stelle und die «280» angegeben werden. Im Beispiel der IV-Stelle Zürich wäre das «301280». Die «301» ist die Kennziffer der IV-Stelle Zürich.

Sämtliche 27 IV-Stellen der Schweiz verfügen über eine 3-stellige Kennziffer.

Nummer IV-Sektion
301 Zürich
302 Bern
303 Luzern
304 Uri
305 Schwyz
306 Obwalden
307 Nidwalden
308 Glarus
309 Zug
310 Fribourg
311 Solothurn
312 Basel-Stadt
313 Basel-Landschaft
314 Schaffhausen
315 Appenzell Ausserrhoden
316 Appenzell Innerrhoden
317 St. Gallen
318 Graubünden
319 Aargau
320 Thurgau
321 Tessin
322 Waadt
323 Wallis
324 Neuenburg
325 Genf
326 Fürstentum Liechtenstein
327 IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVST
350 Jura


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